AGB / Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder

die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,

wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er

nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind

schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

 

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.

Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz

eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers

auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung

verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf

Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des

Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während

er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung

eingetreten wäre.

 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte

des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

 

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den

Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern ,verändern die in Ziffern 1 bis 4

dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier

Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz

ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der

Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den

Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf

zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im

Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus

den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des

Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

dem Verkäufer zu.

 

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder

verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

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VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Rechnungsdatum des

Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf

unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,

soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,

insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

 

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen

Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige

auszuhändigen.

 

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit

vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

 

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der

Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend

machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt

Abschnitt VII Haftung.

 

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der

leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag

dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom

Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des

Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung

durch die Versicherung.

 

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei

arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

 

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit.

 

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild

Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien

bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme über den Kaufpreis die für den Sitz des Verkäufers

zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich

nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des

Kaufgegenstandes, erfolgen.

 

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

 

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die

den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

 

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird

der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle

ihre Tätigkeit ein.

 

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

 

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz

des Verkäufers.

 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt

ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach

Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages

im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige

wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am

nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung

verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen für den Fall, dass sich der Vertag

als lückenhaft erweist.