AGB Mietbedingungen - Mietvertrag
1. Miete
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartungsdienste ein, jedoch nicht den
Treibstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen oder
einer Beschädigung des Tachometers ist sofort die HIELSCHER GmbH (in allen nachfolgenden
Bestimmungen kurz „Vermieter“ genannt) zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder
nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miet-Tag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das
gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer vorsätzlich beschädigt oder manipuliert. Dem Mieter bleibt
es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. Bei der Anmietung ist eine Zahlung
in Höhe der zu erwartenden Miete und eine Kaution zu leisten. Evtl. zusätzliche entstandene Kosten
(z.B. Mietnachberechnung durch verspätete Rückgabe oder höhere Kilometerleistung, Beschädigungen
am Fahrzeug, fehlender Treibstoff, nötige Reinigung aufgrund grober Verschmutzung des Fahrzeugs,
usw.) werden sofort bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Der Vermieter hat das Recht, für die An-
/Bezahlung die hinterlegte Kaution zu verrechnen. Bei Verzug ist der Vermieter berechtigt, eine
Mahngebühr in Höhe von € 5,00 für die 1. Mahnung bzw. € 10,00 ab der 2. Mahnung sowie 15 %
Verzugszinsen ab Rechnungsstellung zu verlangen. Nimmt der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung
oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden
nachzuweisen.
2. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und
Betriebsanleitungen zu beachten sowie Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand,
Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der
Nachtzeit darf das Fahrzeug nicht auf der Straße abgestellt werden. Das Fahrzeug darf nur in der
vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-
Veranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen untersagt. Die Nutzung einer Rennstrecke
– auch für Fahrsicherheitstrainings oder ähnliches ist untersagt. Fahrten ins Ausland bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrs-Gesetze zu beachten. Er haftet für alle
Verwarngelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung des Fahrzeuges beruhen. Das
Rauchen im Fahrzeug ist generell verboten. Eine Mitnahme von Tieren ( mit / ohne Transportbox ) ist
ausnahmslos untersagt.
3. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicherem und voll
getanktem Zustand. Außerdem erhält der Mieter die nötigen Kfz-Papiere. Vorschäden erkennt der
Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird
während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, kann der Mieter eine Partnerwerkstatt des
Vermieters bis zu einem Reparaturbetrag von € 50,00 beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind
dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten € 50,00 ist
vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Haftung des Vermieters für
Nichterfüllung und Verzug werden auf den zu erwartenden Mietpreis beschränkt. Weitergehende
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden des
Mieters beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter.
4. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug entstehen
oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein
Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Verschleiß aufgrund unsachgemäßer Nutzung (Reifen,
Kupplung, usw.) ist der Mieter Schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für
alle tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten,
Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile
Wertminderungen, für den Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden bis zur
Wiederbeschaffung. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis
eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des
Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadens-
Ersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneinritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter
verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen.
Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, etc.) sind zu
sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und
vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen
(Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden können.
6. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz. Eine Teilkaskoversicherung bzw.
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf dem Mietvertrag in der Rubrik
Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter
besteht keine Vollkaskoversicherung, es sei denn, dies wird nachweislich (schriftlich) mit dem Vermieter
vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, je
nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung
abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der
Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei
Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder
sein Erfüllungsgehilfe: die Vertragspflichten gem. Ziffer 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
7. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der
Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Muss der Vermieter das Fahrzeug volltanken, ist dieser
berechtigt, hierfür € 3,50 je Liter zu berechnen. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die
Fahrzeugreinigungskosten in Höhe von 100,- € pauschal zu tragen. Wird der Rückgabezeitpunkt
überschritten, ist der Mieter verpflichtet, je angefangene Stunde, die entsprechende Stunden- bzw.
Tagesmiete als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit
entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund
bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe
gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie schwerwiegende
Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Fahrzeug
sofort an den Vermieter zurückzugeben. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters
unberührt. Eine Rückgabe ist persönlich und zu den Öffnungszeiten zu erfolgen.
8. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Wir verweisen hierzu auf
unsere Datenschutzerklärung – Speicherung Kundendaten / Einwilligungserklärung. Bei
Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei sonstigen Gründen, die
zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.
9. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
10. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen
für den Fall, dass sich der Vertag als lückenhaft erweist.